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Flohmarktordnung |
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| Aufgrund der §§ 5 Abs.1, 19 Abs. 1, 51 Ziffer 6 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO – in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I S. 142), sowie der §§ 2 Abs. 1 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben – KAG – vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.1981 (GVBI. I S. 450) und des § 37 des Hessischen Straßengesetzes – HStrG – vom 31.01.1978 (GVBI. I S. 106), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am 02.04.2009 folgende Flohmarktordnung als Satzung beschlossen: |
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§ 1
Begriffsbestimmung |
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(1) Der Flohmarkt wir für den nichtgewerblichen Handel mit den nachstehend in § 4 zugelassenen Gegenständen vom Magistrat des Stadt Offenbach am Main – Ordnungsamt – nach den Bestimmungen dieser Flohmarktordnung oder in dessen Auftrag von einem privaten Dritten betrieben. Wird der Flohmarkt von einem privaten Dritten betrieben, werden die Rahmenbedingungen, sowie auch weitere Einzelheiten in einem Vertrag geregelt.
(2) Für den Flohmarkt wied der Maindamm ab Carl-Ulrich-Brücke/Kaiserstraße bis zum Abgang hinter der Friedhofstraße und Teilstücke des Parkplatzes Mainvorgelände zur Verfügung gestellt.
(3) Ein Winterdienst (Schnee räumen und Glätte beseitigen) wird nicht durchgeführt.
(4)
Der Verkauf und der Besuch erfolgt auf eigene Gefahr. |
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§ 2
Marktzeiten |
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(1) Der Flohmarkt findet, außer an gesetzlichen Feiertagen, jeden Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr statt. Ausnahmen können in Absprache mit der Stadt Offenbach am Main festgelegt werden.
(2)
Bei Durchführung von besuchsstarken Messen kann der Flohmarkt ausfallen; bei sonstigen Veranstaltungen kann der Marktbetrieb ebenfalls abgesagt werden bzw. die eingeschränkte Veranstaltung angeordnet werden.
(3)
Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main behält sich im Übrigen vor, den Flohmarkt aus wichtigen Gründen ausfallen zu lassen.
(4)
Mit dem Abtransport der Verkaufgegenstände und dem Aufbau der Stände darf nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Standplätze sind jeweils bis 15.00 Uhr abzubauen.
(5)
Der Aufenthalt auf dem Flohmarktgelände in der Nacht vor dem jeweiligen Markttag in Form von Campieren, Nächtigen etc. ist verboten.
(6)
Die Marktbeschicker sind gehalten, die für den Flohmarkt vorgesehenen Parkplätze am Mainvorgelände an der Carl-Ulrich-Brücke zu benutzen. |
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§ 3
Standplätze |
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(1) Die Standplätze sind auf dem gesamten Flohmarktgelände nummeriert.
(2)
Standplatzkarten für den Flohmarkt können bei dem mir der privaten Durchführung beauftragten Unternehmen zu den veröffentlichten Bürozeiten oder am Veranstaltungstag direkt vor Ort erworben werden.
(3)
Ein Standplatz auf dem Maindamm umfasst drei Frontmeter. Eine Mindestbreite von 1 m ist als Abstand zum Stand gegenüber einzuhalten. Ein Standplatz auf dem Parkplatz Mainvorgelände umfasst 4x5 Meter. Weitere Meter auf dem Parkplatz können nach Bedarf und Verfügbarkeit hinzugebucht werden.
(4)
Die Standplatzkarte sind gut sichtbar am Stand anzubringen.
(5)
Ist ein Standplatz bis 9.00 Uhr nicht belegt, so kann der Platz von der Marktaufsicht neu vergeben werden, der Anspruch des ursprünglichen Platzkarteninhabers verfällt.
(6)
Der Standplatzinhaber hat den Standplatz vor dem Verlassen zu säubern. Gegenstände dürfen nicht zurückgelassen werden. |
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§ 4
Warenangebot |
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(1) Zum Marktverkauf sind nur Gebrauchtwaren aller Art zugelassen. Der Verkauf von Neuwaren ist untersagt. Von der Beschränkung ausgenommen sind Hobbyerzeugnisse von Privatpersonen, die ihre Erzeugnisse selbst anbieten, sowie Waren, die aufgrund atypischer Umstände, wie besonderen Alters, langjähriger Lagerungsdauer oder starker Überalterung, Gebrauchtwaren gleichzusetzen sind.
(2) Nicht erlaubt ist auch der Verkauf von Gegenständen, deren Handel aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen beschränkt oder untersagt ist (z.B. Lebensmittel, Waffen bzw. Gegenstände die unter das Waffengesetz fallen, Tiere, nationalsozialistische oder pornographische Artikel), ferner von Kraftfahrzeugen, Gegenständen des Wochenmarktverkehrs nach § 67 der Gewerbeordnung, sowie alle Art von Militaria.
(3) Die Einhaltung aller relevanten gewerberechtlichen Vorschriften ist von der Betriebsfirma zu gewährleisten.
(4) Geschicklichkeits- und Glücksspiele jeder Art sind verboten. |
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§ 5
Gebühren |
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(1) Der Flohmarkt ist in 2 Zonen aufgeteilt. Innerhalb der einzelnen Bereiche sind pro Markttag maximal folgende Gebühren zu entrichten:
Zone I
Maindamm
pro Standplatz (3 x 2 Meter) 30,00 Euro
Zone II
Parkplatz Mainvorgelände
pro Standplatz (4 x 5 Meter) 50,00 Euro
jeder weitere Meter 5,00 Euro
[Dies sind die von der Stadt Offenbach vorgeschriebenen Höchstpreise und nicht die von der Firma Phönix erhobenen Standpreise.
Unsere Standpreise finden sie hier]
(2) Die Gebühr wird mit Zuteilung des Standplatzes bzw. bei Erwerb der Platzkarte fällig. Der Betreiber kann günstige Konditionen einräumen.
(3) Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr stehen pro Flohmarkttag 30 Standplätze zu einem Preis von 0,50 Euro auf dem Maindamm zur Verfügung. Auf diesen Kinderplätzen dürfen ausschließlich kindertypisch gebrauchte Waren wie z.B. Spielzeug, Comics und alte Kinderbücher angeboten werden.
(4) Für Jugentliche zwischen einem Lebensalter von 13 bis 16 Jahren stehen pro Flohmarkttag 10 Standplätze zu einem Preis von 1,00 Euro auf dem Maindamm zur Verfühgung, die auf Antrag vom Flohmarktbüro vergeben werden können, soweit nur einmalig ein Standplatz beantragt wird und das Warenangebot dem Charakter dieser Bestimmung nicht entgegensteht. |
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§ 6
Schutz der Grünanlagen |
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(1) Es ist nicht gestattet, die im Bereich des Flohmarktes befindlichen gärtnerischen Anlagen zu betreten oder in sonstiger Weise zu benutzen.
(2) Halte- und Spannvorrichtungen sowie Verkaufsgegenstände dürfen an Bäumen und Sträuchern nicht befestigt werden.
(3) Eingriffe in die Beschaffenheit des zur Verfügung gestellten Geländes und der angrenzenden Grünflächen sind ebenfalls nicht gestattet. |
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§ 7
Marktaufsicht |
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| Die Marktaufsicht trifft die für einen geregelten Marktablauf notwendigen Entscheidungen. Das Nichtbeachten von Anordnungen der Marktaufsicht führt zum Ausschluss vom Marktbetrieb. |
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§ 8
Inkrafttreten |
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| Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flohmarktordnung vom 21.04.1995 außer Kraft. |
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| Offenbach, den 04.04.2009 |
| Paul-Gerhard-Weiß, Stadtrat |
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